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0711 Aktuell Blog

Diese Regeln gelten zum Schulstart: Maskenpflicht ab Klasse 5

Felix WielandFelix Wieland Veröffentlicht am 12. September 2020
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Am Montag starten die Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg in das neue Schuljahr. Durch die Corona-Krise wird der Alltag an den Schulen jedoch anders als gewohnt aussehen. Eine der von der Landesregierung vorgestellten Regelungen verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse zum Tragen einer Maske.

Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts

Vom neuen Schuljahr an gilt an den weiterführenden Schulen ab Klasse 5 und an beruflichen Schulen die Pflicht, außerhalb des Unterrichts auf dem gesamten Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. So soll der Schutz vor einer Übertragung des Coronavirus in Schulen erhöht werden. Sofern es das Infektionsgeschehen erforderlich macht, kündigte das Kultusministerium an, dass diese Pflicht lokal und temporär auch auf den Unterricht ausgeweitet werden kann. Als zusätzliche Hygienemaßnahmen soll regelmäßiges und richtiges Lüften aller Räume, eine gründliche Händehygiene, die Einhaltung der Husten- und Niesetikette, der Verzicht auf enge körperliche Kontakte wie Umarmungen und Händeschütteln sowie eine regelmäßige Desinfektion von Oberflächen für den Schutz der Schüler- und Lehrerschaft sorgen.

Unterricht in voller Klassenstärke und festen Gruppen

Das Kultusministerium plant den Schulstart mit möglichst festen und konstanten Gruppen, wenn möglich im regulären Klassenverbund oder in Lerngruppen. Für alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer gilt dabei auch weiterhin die Einhaltung des Mindestabstands. Schulen sind außerdem dazu angehalten, den Schulbeginn, das Ende des Unterrichts und die Pausenzeiten nach Möglichkeit zu staffeln. So soll eine Durchmischung der Klassen oder Lerngruppen auch auf den Wegen zur beziehungsweise in der Schule möglichst vermieden werden. Jahrgangsübergreifende Gruppenbildungen sollen weitgehend vermieden werden, um bei Ansteckungen die Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können. Konkret bedeutet das, dass sich Quarantänebestimmungen im Infektionsfall nicht auf die gesamte Schule auswirken. Bei einer bestätigten Infektion dürfen sich alle Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler sofort freiwillig testen lassen.

Verhalten im Krankheitsfall

Um das richtige Verhalten im Krankheitsfall sicherzustellen hat die Landesregierung zudem Verhaltensregeln bekannt gegeben. Schülerinnen und Schüler müssen zu Hause bleiben, wenn sie ein oder mehrere der folgenden Symptome haben: Fieber, trockenes Husten und Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns. Ausdrücklich nicht als Ausschlussgrund gilt Schnupfen, wenn er alleine auftritt. Auch leichtes oder gelegentliches Husten und Halskratzen wird nicht als Grund für einen Ausschluss gewertet. Die detaillierten Infos der Landesregierung sind hier einzusehen.

Musik-, Sportunterricht und AGs wieder möglich

Im neuen Schuljahr sollen alle Fächer, darunter auch Sport und Musik wieder regulär stattfinden. Beim Singen und Musizieren mit Blasmusikinstrumenten gilt jedoch unbedingt die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern in alle Richtungen. Auch AGs sollen wieder angeboten werden dürfen. Allerdings muss auch hier darauf geachtet werden, dass Klassen- und Jahrgangsdurchmischungen nicht erlaubt sind. In den Herbstferien soll diese Regelung auf Basis des Infektionsgeschehens nochmals neu bewertet werden.

Zentrale Abschlussprüfungen im Jahr 2021 verschoben

Kultusministerin Dr. Susanne Eisenmann veranlasst zudem, dass die zentralen Abschlussprüfungen im Jahr 2021 zeitlich nach hinten verlegt werden, damit die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit für Wiederholung und Prüfungsvorbereitung im Unterricht haben. Gleichzeitig erhalten die Schulen damit von vornherein einen Puffer. Je nach Schulart werden die Prüfungen um drei bis vier Wochen verschoben.

Schutz von Risikogruppen

Neben Lehrerinnen und Lehrern, die einer Risikogruppe angehören, können sich auch Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen von der Teilnahme am Unterricht entschuldigen lassen. Eine Attestpflicht für Schüler besteht nicht. Die Schülerinnen und Schüler müssen dann jedoch am Fernunterricht teilnehmen, der ebenfalls der Schulpflicht unterliegt.

VVS ruft zur Einhaltung der Maskenpflicht auf

Zum Schulstart erinnert der VVS daran, dass alle Schülerinnen und Schüler, die mit Bus und Bahn zur Schule fahren, konsequent ihre Maske tragen müssen. VVS-Geschäftsführer Thomas Hachenberger betonte zudem, dass die Maskenpflicht auch an den Haltestellen und in den Bahnhöfen gelte. Die Maskenpflicht solle aufgrund des erwarteten verstärkten Verkehrsaufkommen stärker überwacht werden. Das Innenministerium beauftragt daher die Polizei, die Einhaltung verstärkt zu kontrollieren. Wer im ÖPNV keine Maske trägt muss mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro rechnen.


Foto: STUGGI.TV




Felix Wieland
Redakteur

Felix Wieland

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