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Stuttgart heute

Corona-Verordnung angepasst: Einschränkungen werden verschärft – auch an Silvester

Johannes FrankJohannes Frank Veröffentlicht am 17. Dezember 2021
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Die Landesregierung hat die Corona-Regeln erneut verschärft. Ab kommenden Montag gilt auch eine Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen. Zudem gibt es unter anderem ein Ansammlungs- und Verweilverbot an Silvester. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt.

Beschränkungen auch für geimpfte Personen

Die baden-württembergische Landesregierung hat am heutigen Freitag die Corona-Verordnung angepasst. In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet. Damit setzt das Land einen Beschluss der letzten Bund-Länder-Konferenz um. Daneben kann an Silvester auf öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- und Verweilverbot gelten. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt. Die geänderte Corona-Verordnung tritt bereits am kommenden Montag, den 20. Dezember 2021 in Kraft.

Die konkreten Änderungen im Überblick

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G plus-Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G plus sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen:
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besuchern).
  • Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Kommt ein Silvester-Verbot für den Schlossplatz?

An Silvester kann auf öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- und Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen. Die Entscheidung dieser Verbote liegt bei den Städten und Gemeinden. Für Stuttgart ist dabei der Schlossplatz im Gespräch, doch auch weitere öffentliche Plätze sind denkbar. Nach dem Feuerwerksverbot wäre das der nächste harte Einschnitt in der Landeshauptstadt an Silvester. Die im Januar geplante Urlaubsmesse CMT fällt durch die neuen Regelungen natürlich auch aus (STUGGI.TV berichtete). Die aktuelle Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

VIDEO: Das Feuerwerksverbot trifft die Pyro-Branche hart. Kurz vor dem Verbot haben wir noch mit einem Pyro-Händler gesprochen

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Foto: STUGGI.TV




Johannes Frank
Redakteur

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Warum ich Stuggi liebe…
…weils do oifach schee isch ond emmr ebbes zom Entdecka gibt.

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